VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine

Vertragsbedingungen (AGB) Mai 2023

Langzeitmiete

SwissCar4Rent GmbH

 

 

Allgemeine Vermietbedingungen

 

  1. 1. Parteien

  1. Vermieterin ist die SwissCar4Rent GmbH (nachfolgend „Vermieterin“genannt) mit Sitz in Weinfelden. Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug der Vermieterin mietet.

  1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die Reservierung/Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe per Telefon, E-Mail oder Website von SwissCar4Rent sowie mündliche Zusagen, die der Mieter tätigt, sind bindende Angebote im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Vermieterin an den Mieter, welche auch mit digitalen Mitteln möglich ist, zustande (Vertragsschluss).

  1. Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird im Rahmen der Übernahme des Fahrzeuges durch eine eigenhändige Unterschrift des Mieters auf einem separatem Mietvertrag inkl. Übergabeprotokoll für beide Parteien verbindlich bestätigt. Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Vertragstext mitsamt diesen AGB, welche auf der Vermietstation zur Einsicht aufliegen bzw. unter https://www.billigmiete.ch/agb-mietbedingungen/ abrufbar sind, zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

  1. Die Vermietern ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Mieter nicht vor Mietantritt die geforderte Kaution (in der Regel CHF 500.-) vollständig entrichtet.

  1. Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch benützen.

  1. Umbuchung/Stornierung durch den Mieter

  1. Der Mieter kann bis zu 3 Tagen vor vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges (nachfolgend „Mietantritt“) jederzeit kostenfrei eine Umbuchung vornehmen. Die Umbuchung muss der Vermietern rechtzeitig vor Mietantritt schriftlich oder, per E-Mail mitgeteilt werden. Eine Umbuchung ist nur möglich, wenn das vom Mieter gewünschte Fahrzeug für die gewünschte Mietdauer verfügbar ist. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr wie folgt verrechnet:

0 -5 Tage vor Mietantritt CHF 500.-

6-15 Tage vor Mietantritt CHF 250.-

16-30 Tage vor Mietantritt CHF 125.-

Der Anteil der Mietvorauszahlung, der die Stornogebühr überschreitet, wird innerhalb von zehn Werktagen nach der Stornierung zurückerstattet.

  1. Nichtübernahme des Fahrzeuges

  1. Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das gebuchte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht, besteht keine Bindung zu Lasten von der Vermietern mehr.
    Ein allfälliger bereits geleistete Mietpreis wird im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs bzw. der Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an den Mieter zurückerstattet. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.

  1. Voraussetzungen in der Person des Mieters/Zusatzfahrers

  1. Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, vorab eine Kopie eines gültigen Führerscheines per
    E-Mail an uns zu übermitteln, Die gültige Fahrerlaubnis ist bei Fahrzeugübergabe durch die Vorlage des originalen Führerscheins ebenfalls nachzuweisen.

Gültige Führerausweise ausgestellt in Nicht-EU-Staaten werden einem schweizerischen Führerausweis gleichgestellt, wenn

a) im vorzulegenden Pass des Mieters kein gültiges Visum für die Schweiz oder einen EU-Staat eingetragen ist;

b) der Mieter ein gültiges Visum für die Schweiz oder einen EU-Staat im vorzulegenden Pass hat und zum Zeitpunkt der vorzulegenden Pass hat

und zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist.

  1. Sollten der Mieter oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 bei Vertragsschluss oder Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern.
    Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Alters) gemacht hat. Die Vermieterin behält sich in jedem Fall
    vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen sowie weiteren Schaden schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).

  1. Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter/ der Mieterin gefahren werden, weitere Fahrer sind jedoch erlaubt sofern diese auch die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Personen berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen.

  1. Fahrzeugübergabe/Mietantritt

  1. Eine Fahrzeugübergabe/Mietantritt ist grundsätzlch nur während der Öffnungszeiten der Vermieterin möglich. Ausserhalb dieser Zeiten bedarf es einer Vorababklärung um einen flexiblen Termin zu vereinbaren.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Anmietung des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:

a) einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 5);

b) ein gültiges Zahlungsmittel gemäss Ziffer 9;

c) einen mindestens drei Monate über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gültigen Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte resp. einen Personalausweis eines EU- Landes.

d) einen weiteren Ausweis, aus dem die gültige aktuelle Wohnadresse hervorgeht, soweit diese nicht bereits aus dem Dokument gemäss vorstehend Buchstabe c) ersichtlich ist bzw. verifizierbare sonstige Angaben zur bestehenden Wohnadresse.

  1. Sollte eines dieser Dokumente nicht vorliegen, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermieterin
    behält sich in diesem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für ihre entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.

  1. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger vorbestehender Schäden am Fahrzeug sowie dem Fehlen von Ausrüstung (namentlich dem Fehlen vom Fahrzeugausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, Verbandskasten, zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin sofort mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.

     

  1. Kaution

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und wird im Mietvertrag vereinbart. Die Fahrzeuggruppe sowie die darauf grundsätzlich zur Anwendung kommende Kaution kann jederzeit telefonisch erfragt werden. Verbindlich sind jedoch in jedem Falle nur die im Mietvertrag vereinbarte Fahrzeuggruppe und die dort genannte Kaution.

  1. Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird die Kaution dem Mieter nach Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben.

  1. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt zu halten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die Vermieterin ist berechtigt, ihren Anspruch auf Leistung der Kaution auch erst nach Beginn des Mietverhältnisses geltend zu machen.

  1. Mietpreis

  1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Tarif (exkl. Mehrwertsteuer) mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (inkl. Kilometerlimit, Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice etc.).

  1. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

     

  1. Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnungsstellung

  1. Zahlungsmittel: Die Zahlung ist möglich mit einem gültigen Zahlungsmittel wie einer Kreditkarte (einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa), Debitkarte oder Maestrokarte. Barzahlung ist ebenfalls möglich.

  1. Fälligkeit der Zahlung: Bei Buchung werden die erste Monatsmiete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte sowie die Kaution bei Mietantritt dem Zahlungsmittel des Mieters belastet.

  1. Elektronische Rechnungsstellung: Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Der Mieter kann die alleinige Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.

 

10. Nutzung des Fahrzeuges

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube; das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen und die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender sofortiger Benachrichtigung der Vermieterin.

  1. Nutzungsbeschränkungen: Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge oder ähnliches sowie als Fahrschulwagen; als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen; unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.; unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln; in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand; für Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege und zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere auch in Fällen von Fahrzeugen mit 4x4 Antrieb); zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

  1. Unterhalt: Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl, AdBlue und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Notwendige zu veranlassen. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg. unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen. Ein öffentlichen Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die der Vermieterin aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

  1. Bei der Nutzung von Autobahnen ist darauf zu achten, dass eine gültige Autobahnvignette vorhanden ist. Der Mieter ist verpflichtet, diese rechtzeitig (bis Ende Januar) zu wechseln, sofern keine aktuelle vorhanden ist. Die Kosten hierfür werden von uns nicht übernommen und ist Sache des Mieters.

  1. Reparaturen: Reparaturen während der Mietdauer sollen, wenn immer möglich, von unserer Werkstatt (Sportgarage, Bleichestrasse 40d, 8570 Weinfelden) ausgeführt werden. Reparaturen bis CHF 150.- dürfen jedoch auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter am Fahrzeug von einer „Fremdgarage“ ausgeführt werden. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgenommen sind all
    diejenigen Fälle, in welchen der Mieter z.B. gestützt auf Ziff. 15.6 dieser AGB für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden. Übersteigt die Reparatur diesen Betrag, dürfen Reparaturen nur durch unsere betriebseigene Werkstatt ausgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

     

  2. Bei Ausfall des Mietfahrzeuges in der Schweiz (aus welchen Gründen auch immer) besteht in den ersten 48 Stunden kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Sollte die Reparatur länger dauern, so erhalten Sie ein von uns bestimmtes Ersatzfahrzeug, dass an unserem Standort in Weinfelden übernommen und auch wieder zurückgebracht werden muss.

  3. Reparaturen im Ausland sind generell ausgeschlossen und werden von uns nicht übernommen. Mit dem Abschluss einer zusätzlichen Carsharing Versicherung gilt der entsprechende Deckungsumfang der Versicherung. Es besteht im Ausland kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

11. Beschränkte Haftung der Vermieterin

  1. Jede Haftung der Vermieterin für sich und die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.

12. Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters

  1. Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtlicher die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagname des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) der Vermieterin unverzüglich per E-Mail (info@swisscar4rent.ch) anzuzeigen.
    Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände ist dem Mieter die Anmietung eines Fahrzeuges untersagt bzw. endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.

  1. Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss Ziffern 12.1 und/oder 12.2, wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wegfällt (vgl. nachfolgend Ziffer 15.6). Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.

     

13. Verkehrsregelverletzungen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltenden besonderen Verkehrsregeln zu informieren.

  1. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen). Sollte die Vermieterin dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist die Vermieterin berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen.

  1. Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin eine Gebühr von CHF 40.-
    für deren administrativen Aufwand zu bezahlen.

14. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen

  1. Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin: Der Mieter haftet unabhängig vom seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden. Der Mieter kann sich von dieser Haftung durch den Abschluss einer separaten Versicherung (CarSharing Police - siehe nachfolgend Ziff. 15.5) bis zu einem gewissen Umfang befreien.

  1. Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 180.- pro Schadenfall. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter zudem für die Zulassungs- und Abmeldekosten mit pauschal CHF 320.-. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge hat der Mieter der Vermieterin die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie der Bearbeitungspauschale gemäss vorstehendem Absatz zu erstatten. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einem Monat pauschal in Rechnung gestellt. Die Vermieterin stellt dem Mieter für einen von diesem zu vertretenden Schaden Rechnung, welche innert 14 Tagen zahlbar ist. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der ersten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 18.- erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

  1. Haftpflichtversicherung für Drittschäden: Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100'000'000 und ist auf Europa beschränkt.

  1. Insassenversicherung: Personen-Unfall-Schutz ist nicht versichert.

  1. Panneschutzversicherung: Es besteht eine Pannenversicherung innerhalb der Schweiz und Europa bei der Mobiliar Versicherung. Bei einem Schaden wenden Sie sich direkt telefonisch bei der Notfallnummer +800 16 16 16 16. Es gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar Versicherung (Details können bei uns eingesehen werden). Es besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug!

  1. Haftungsbeschränkung für Schäden am Fahrzeug und Diebstahl: Der Mieter kann seine Haftung gegenüber der Vermieterin für Fahrzeugschäden, Untergang des Fahrzeuges und Diebstahl bei Mietantritt durch den Abschluss einer entsprechenden Carsharing und Mietwagenversicherung absichern. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich eine Reduktion oder die vollständige Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus der gemäss bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste der Vermieterin für jede Fahrzeugklasse und wird im Mietvertrag ausdrücklich genannt. Der vereinbarte Selbstbehalt ist pro Schadensfall geschuldet und fällt bei mehreren Schadensfällen während der Mietdauer mehrmals an. Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige (siehe dazu nachfolgend Ziff. 15.7) Schadensverursachung führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens in jedem Falle zum Wegfall einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung und eines Versicherungsschutzes gemäss Ziffern 0, 15.4 und 15.5 hiervor und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden.

  1. Sodann gilt unabhängig vom Verschulden auch in den folgenden Fällen eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung bzw. ein Versicherungsschutz NICHT und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden: ▪ bei Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Behandlung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster oder an der sonstigen Inneneinrichtung), Folgen von Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege, falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nichtverschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.; ▪ bei ungenügender Wartung/ ungenügendem Unterhalt des Fahrzeuges während des Mietverhältnisses; ▪ bei Dachschäden und sonstigen aus der Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges bei Durchfahrten, Einfahrten, Tunnels, Brücken, etc. entstehender Schäden; ▪ Schäden (z.B. an Kupplung, Getriebe, Aufhängung) aufgrund einer eindeutigen Fehlbedienung des Fahrzeuges (z.B. Falschbedienung des Automatikgetriebes falscher Manipulation von 4x4 Fahrzeugen); ▪ bei Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrengut); ▪ bei Nichtbefolgung der im Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) aufgeführten Pflichten des Mieters (Nutzungsvorschriften gemäss Ziff. 10 hiervor, Sorgfalts- und Anzeigepflichten gemäss Ziff. 12 hiervor, insbesondere Führen eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten; ▪ Bei Nichtbefolgung von gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Meldepflicht bei Grenzübertritten sowie Zoll- und Einfuhrbestimmungen; ▪ Bei Vereitelung einer von der Polizei angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG); ▪ Für Schäden an Reifen und Felgen sowie an den Scheiben des Fahrzeuges, ausser der Mieter hat einen über die allgemeine Haftungsbeschränkung hinausgehenden speziellen Reifen- und Scheibenschutz abgeschlossen; ▪ Für Service- und/oder Reparaturkosten folgender selbstverschuldeter Ereignisse: Schlüsselverlust, Schlüsseleinschluss im Fahrzeug, Liegenbleiben durch Kraftstoffmangel, Starthilfe bei leerer Batterie, Festfahren.

15. Grobfahrlässigkeit

  1. Als grobfahrlässiges Verhalten, welches gemäss Ziff. 15.6 auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich; ▪ jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG; ▪ jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat; ▪ jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden; ▪ jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten; ▪ jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen; ▪ folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben; ▪ überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.); ▪ Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels); ▪ Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

16. Fahrzeugwechsel/Vertragsverlängerung

  1. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass Fahrzeug zu wechseln. Frühestens jedoch, nach einer Wartefrist von 2 Monaten ab Vertragsbeginn der ursprünglichen Mietvertrages.

  1. Kosten: Für den Fahrzeugwechsel wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.- verrechnet, der bei der Fahrzeugübergabe des „neuen“ Fahrzeuges zur Zahlung fällig wird.

  1. Tarif: Für den neuen Vertrag gilt die Tarifklasse des „neuen“ Fahrzeuges, so als wenn Sie diesen ebenfalls für die gleiche Anzahl Monate von Anfang an gebucht hätten. Die bereits gemieteten Monate werden somit also berücksichtigt.

  1. Die Dauer des ursprünglichen Vertrages bleibt bestehen, ausser der Mieter wünscht ausdrücklich einen längeren Vertrag als ursprünglich abgeschlossen. Bei einer Verlängerung des Mietvertrages kommt der neue Tarif zu Anwendung. Berücksichtigt wird ebenfalls die bereits gemieteten Monate des ursprünglichen Vertrages.

17. Umwandlung des Vertrages in einen unbefristete Vertragsdauer

(1) Verträge die auf 12 Monate abgeschlossen werden, können nach Ablauf auf eine unbefristete Zeit verlängert werden.

(2) Besteht der Wunsch des Mieters den Vertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern, so ist die mindestens einen Monat vor Vertragsende schriftlich beim Vermieter anzufragen. Es wird ein schriftlicher Anschlussvertrag zwischen der Vermieterin und dem Vermieter abgeschlossen.
Dieser Vertrag verlängert sich monatlich stillschweigend und kann unter Einhaltung einer
1-monatigen Kündigungsfrist monatlich im voraus von beiden Parteien gekündigt werden.

18. Rückgabe des Fahrzeuges

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter -abholung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben. Nach der Prüfung des Zustandes des Fahrzeuges durch die Vermieterin gilt das Fahrzeug als an die Vermieterin zurückgegeben. Bei einer Abgabe des Fahrzeuges ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation, bleibt der Mieter für das Fahrzeug weiterhin verantwortlich, bis dieses von der Vermieterin registriert wird. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter bei Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters die Vermietstation verlässt, bevor das Fahrzeug registriert ist.

(3) Gibt der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten. Eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 15.5 befreit nicht von Schadenersatz für übermässige Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges.

(5) Bei Nutzung des Navigationsgeräts oder Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/ Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug abgerufen werden können, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung besorgt zu sein. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten berechtigt, aber nicht verpflichtet.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Mieterin über während der Mietdauer am Fahrzeug entstandene Schäden umgehend zu informieren. Die Vermieterin nimmt in der Regel im Rahmen der Rückgabe ein Protokoll über den Fahrzeugzustand auf, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, womit der Fahrzeugzustand verbindlich festgehalten ist. Falls der Mieter dieses ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation zurückgibt oder aus sonstigen Gründen im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeuges über dessen Zustand kein Protokoll erstellt wird, ist die Vermieterin berechtigt, allfällige Schäden, übermässige Abnutzung oder Verschmutzungen noch nachträglich einseitig festzuhalten und dem Mieter während einer Frist von 3 Arbeitstagen nach erfolgter Registration zu melden. Ohne eine solche Meldung gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss zurückgegeben, wobei versteckte Mängel ausdrücklich vorbehalten sind.

(7) Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Mietzinsen länger als 15 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

(8) Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit der Vermieterin kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter mindestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der Vermieterin und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

(9) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(10) Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometer-standes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20 Rappen pro überschrittenen Kilometer verpflichtet. Sollte das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgegeben werden, ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 750.- verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Vertragsstrafe fällt zusätzlich zum Normaltarif einer etwaigen längeren Mietdauer an.

19. Datenschutz

  1. Sämtliche Daten, die die Vermieterin vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit anwendbar, bearbeitet.

  1. Die Mieterin wird vom Kunden ausdrücklich berechtigt erklärt, neben seinen allgemeinen Personendaten alle weiteren in seinem Führerausweis bzw. einem Identifikationspapier (Pass/ID) enthaltenen Daten (inkl. Bilder), die Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), die Finanzdaten (z.B. Kreditkartendaten) sowie alle weiteren Kategorien personenbezogener Daten zu bearbeiten. Der Mieter hat das Recht, die vorstehende Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt von dem Widerruf unberührt.

  1. Die E-Mail-Adresse wird von der Vermieterin nur verwendet, um dem Mieter eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Der Mieter kann dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass ihm hierfür andere Kosten als diejenigen für die Übermittlung nach Basistarifen entstehen.

  1. Name, Anschrift und Anmietungsdaten sowie alle weiteren bei der Vermieterin bekannten Angaben über den Mieter werden bei begründeten behördlichen Anfragen (z.B. im Rahmen von Verkehrsregelverletzungen) an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

20. Digitale Anmietung

  1. In Abweichung von Ziffer 2.2 wird bei einer digitalen Anmietung der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages mitsamt den angezeigten allgemeinen Vermietbedingungen durch Anklicken entsprechender Buttons in den digitalen Diensten der Vermieterin durch den Mieter bestätigt.
    Der Mieter erklärt damit, den Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und damit ausdrücklich einverstanden zu sein. Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages ist im Rahmen der digitalen Dienste abrufbar bzw. wird dem Mieter per E-Mail zugestellt und damit für beide Parteien verbindlich bestätigt.

  1. Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten der Vermieterin (Buchungsseite) nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, damit sich Dritte nicht Zugang zum Buchungssystem der Vermieterin verschaffen können. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.

  1. Ergänzend zu Ziffer 12.2 ist dem Mieter mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) eine Nutzung der digitalen Dienste der Vermieterin zur Anmietung von Fahrzeugen untersagt.

  1. Für bestimmte Dienste fordert die Vermieterin den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

  1. Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.

     

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis Weinfelden. Die Vermieterin bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

22. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; Sprache

 

  1. Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AGB), berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen. Bei Widersprüchen ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend.

    Weinfelden, 05.05.2023